FINANZLEXIKON
Makler
Der Makler nimmt den Kaufinteressenten bzw. Verkäufern gegen Provision die Suche und Verhandlung beim Erwerb einer Immobilie ab (Maklercourtage, -provision). Die Maklercourtage ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB). Der Provisionsanspruch des Maklers ist nur dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war. Maklern ist es nicht erlaubt für Besichtigungen, Exposeés, Schreiben von Mietverträgen o.ä. Honorar zu verlangen. Bei Immobilienkäufen beläuft sich die Provision in der Regel auf 3,48 % aus dem zu entrichtenden Kaufpreis:
Siehe auch Immobilienmakler.
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