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FINANZLEXIKON

Geldwäsche

Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf unter Verheimlichung oder Verschleierung ihres wahren Ursprungs. Aufgrund der wachsenden Geldwäsche aus dem Drogenhandel und organisierten Verbrechen wird sie seit 1992/1993 durch neue Gesetze bekämpft. Geldwäschehandlungen sind im § 261 Abs. 1 und 2 StGB beschrieben. Sie stellen Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf Gegenstände aus bestimmten Straftaten verhindern oder erschweren. Tathandlungen sind das Verbergen oder das Verschleiern der Herkunft der Gegenstände und das Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung der Gegenstände. Nach dem Geldwäschebekämpfungsgesetz, zuletzt geändert in 08/2002, sind die Kreditinstitute verpflichtet, bei bestimmten Geschäftsvorfällen z.B. Abschluß eines Vertrages zur Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen ab einem Schwellenbetrag von Euro 15.000,-- die Kunden anhand eines Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren und durch Nachfrage den wirtschaftlich Berechtigten dieses Geschäftsvorfalles festzustellen. Die ermittelten Angaben sind vom Kreditinstitut aufzuzeichen und aufzubewahren. Bei Verdacht von Geldwäsche sind die Strafverfolgungsbehörden in Form einer Verdachtsanzeige zu informieren. Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, so hat sie die zuständige Finanzbehörde ebenfalls davon in Kenntnis zu setzen. Weiterhin sind seit 08/2002 die Kreditinstitute verpflichtet, jede Verdachtsanzeige der Zentralstelle beim Bundeskriminalamt zu übermitteln.

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