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FINANZLEXIKON

Anlageausschuss

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Publikumsfonds sehen vor, daß sich die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) bzw. ihr Fondsmanagement bei der Auswahl der zu kaufenden oder zu verkaufenden Vermögenswerte von einem Anlageausschuß beraten lassen kann. Der Anlageausschuss wird vom Aufsichtsrat der KAG für den jeweiligen Fonds bestellt. Im Anlageausschuss wird die längerfristige Anlagepolitik festgelegt. Sowohl die Vertreter der Depotbank als auch die der KAG haben bei ihren Entscheidungen unabhängig voneinander die Interessen der Anteilinhaber wahrzunehmen.

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