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FINANZLEXIKON

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung der örtlichen Baubehörde. Für Wohnungen darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt. Mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans wird im Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

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